Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier folgen die Allgemeine Geschäftsbedingungen/ Mietbedingungen der HSN Aggregate GmbH.

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1. Geltungsbereich Allgemeine Mietbedingungen

1.1 Sind diese Bedingungen einmal wirksam einbezogen, gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte. Entgegenstehenden Bedingungen werden widersprochen. Sie gelten lediglich dann, wenn eine schriftliche Zustimmung des Vermieters vorliegt.

1.2 In Ergänzung zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen gelten diese Allgemeinen Mietbedingungen für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen der HSN Aggregate GmbH (nachstehend Vermieter) und ihrem Vertragspartner (nachstehend Mieter).

2. Zustandekommen von Verträgen und Mietzeit

2.1 Ein Vertrag ist abgeschlossen, sobald der Vermieter den Auftrag schriftlich bestätigt oder wenn ein Vertrag von den Parteien wechselseitig unterzeichnet wird. Dem steht es gleich, wenn der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich übernimmt oder der Mietgegenstand angeliefert wird, ohne dass der Mieter der Anlieferung unverzüglich schriftlich widerspricht.

2.2 Die Mietzeit beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Übergabe des Mietgegenstandes, das heißt zum Zeitpunkt der vereinbarten Abholung oder Lieferung. Der jeweilige Liefer- und Abholungstag gelten jeweils als Miettage.

3. Übergabe, Haftung des Vermieters

3.1 Der Mietgegenstand wird in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand geliefert oder zur Abholung bereitgestellt. Sollte der Mieter dies wünschen, erfolgt bei Übergabe eine Einweisung, die im Preis inbegriffen ist.

3.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe zu prüfen. Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Tages nach Übergabe schriftlich zu melden und zu rügen. Nach Ablauf der Rügefrist gilt der Mietgegenstand als vertragsgemäß übergeben.

3.3 Wurde ein Transport durch den Vermieter vereinbart, erfolgt die Übergabe des Mietgegenstandes auf Gefahr und Kosten des Mieters an dem vom Mieter angegebenen Ort.

3.4 Soweit ein vom Vermieter zu vertretender Mangel vorliegt, ist dieser nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Lieferung eines gleichwertigen mangelfreien Mietgegenstandes berechtigt.

3.5 Kommt der Mieter in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Vermieter berechtigt, den ihm entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

3.6 Soweit dem Vermieter keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die mängelbedingte Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mit Ausnahme einer vorsätzlichen Vertragsverletzung ist eine Haftung für Vermögensschäden, insbesondere für Betriebsunterbrechungen oder entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.

3.7 Ist die Nutzung der Mietsache infolge eines vom Vermieter zu vertretenen Mangels nicht möglich, ist der Mieter nur dann von der Zahlung des vollen Mietpreises befreit, wenn er den Mangel unverzüglich dem Vermieter gemeldet hat, sich der Mietgegenstand innerhalb Deutschlands in einem Umkreis von 200 km vom Auslieferungsort befindet und der Mangel nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Meldung vom Vermieter behoben wurde.

3.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

4. Mietpreis und Zahlungen

4.1 Die Höhe der zu zahlenden Miete basiert auf der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Weitere Grundlage der Miete ist der vereinbarte Einsatzumfang des Mietgegenstandes sowie die vereinbarte Mietzeit.

4.2 Der Mietpreis versteht sich ohne Transport-, Service- und Wartungskosten, jedoch zzgl. MwSt. Im Übrigen entspricht der Mietpreis der jeweils geltenden Preisliste des Vermieters.

4.3 Wird der vereinbarte Einsatzumfang überschritten, sprich sollte der Mietgegenstand über die vereinbarte Anzahl Stunden pro Tag oder pro Woche hinaus genutzt werden, hat der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren und schuldet der Mieter einen höheren Mietpreis gemäß der jeweils geltenden Preisliste des Vermieters. Gleiches gilt für den Zeitraum, in em sich der Mieter mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug befindet.

4.4 Die Zahlung der Miete ist mit Rechnungszugang fällig. Die Zahlung hat kostenfrei auf das Konto des Vermieters zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung der anfallenden Kosten.

4.5 Die Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen des Vermieters ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Auch die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ausgeschlossen.

4.6 Ist innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungszugang keine vollständige Zahlung erfolgt, ist der Vermieter berechtigt, ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.7 Hat der Mieter außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu zahlen, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter eine anderweitige Tilgungsbestimmung trifft.

4.8 Im Übrigen wird bei Zahlungen des Mieters zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Vermieter die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Vermieter lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter eine anderweitige Tilgungsbestimmung trifft.

5. Pflichten des Mieters

5.1 Der Mieter hat ohne Zustimmung des Vermieters nicht das Recht, den Mietgegenstand einem Dritten zu überlassen.

5.2 Der Mietgegenstand darf nur zu den vereinbarten Arbeiten und an dem vereinbarten Ort genutzt werden.

5.3 Zeigen sich Störungen, muss der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitteilen.

5.4 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur durch eingewiesenes und fachkundiges Personal bedienen zu lassen.

5.5 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters Reparaturen an dem Mietgegenstand durchzuführen.

5.6 Der Mieter ist verpflichtet, ausschließlich vom Vermieter freigegeben Kraftstoff zu verwenden und dies jederzeit belegen zu können.

5.7 Der Mieter ist verpflichtet, zur Abdeckung der Risiken gegen Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes eine Versicherung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietgegenstandes abzuschließen und diese auf Verlangen des Vermieters nachzuweisen.

6. Gefahrübergang/Lieferzeit/höhere Gewalt

6.1 Die Einhaltung einer Lieferverpflichtung durch den Vermieter setzt die ordnungsgemäße Erfüllung einer etwa vereinbarten Vorausleistung des Mieters voraus. Hierzu zählen insbesondere eine vereinbarte Mietanzahlung oder Sicherheitsleistung. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.2 Mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter geht die Verantwortung und die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf den Mieter über. Soweit der Transport durch den Vermieter vereinbart ist, geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Mietgegenstandes mit dem Zeitpunkt der Versendung auf den Mieter über.

6.3 Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt. Unter höherer Gewalt werden Umstände verstanden, die die Erfüllung des Schuldverhältnisses unmöglich machen oder erheblich erschweren und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen. Hierzu zählen etwa Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung) beim Vermieter oder bei Unternehmen, auf die der Vermieter zur Vertragserfüllung angewiesen ist oder nicht vorhersehbare Störungen bei Zulieferern oder anderen Dritten, auf die der Vermieter zur Vertragserfüllung angewiesen ist.

6.4 Ist ein Transport durch den Vermieter vereinbart und handelt es sich dabei aus Sicht des Mieters um ein Fixgeschäft, bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Andernfalls kommt der Vermieter mit der Lieferung erst durch schriftliche Mahnung des Mieters in Verzug.

6.5 Die Lieferfrist verlängert sich desweiteren, sollte der Vermieter zur Vertragserfüllung auf Dritte angewiesen sein, die ihre Leistungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erbringen oder bei behördlichen Maßnahmen, die dem Vermieter eine ordnungsgemäße Erfüllung unmöglich machen. Eine Verlängerung der Lieferfrist tritt ferner bei außergewöhnlich hohem Krankenstand sowie allgemeiner Transportprobleme ein.

7. Wartung, Reparaturen

7.1 Der Mieter hat den Mietgegenstand zu pflegen, täglich zu warten und vor jedem Einsatz zu überprüfen. Ihm ist bekannt, dass erhebliche Schäden eintreten können, soweit die präventive Wartung nicht sach- und fristgerecht erfolgt.

7.2 Die tägliche Wartungspflicht umfasst insbesondere:

› Bei wassergekühlten Motoren ist täglich der Pegelstand der Kühlflüssigkeit im Kühler zu prüfen; der Kühler ist ggf. bis zum erforderlichen Pegelstand mit Kühlflüssigkeit nachzufüllen.

› Der Mietgegenstand ist gemäß den Richtlinien, die sich auf dem am Mietgegenstand befestigten Metallschild befinden, ständig auf abweichende Geräusche, Undichtigkeiten und sonstige Abweichungen hin zu prüfen.

› Der Ölpegelstand muss mindestens einmal täglich vor dem Start geprüft werden; ggf. ist bis zur obersten Markierung Öl nachfüllen. Zum Nachfüllen ist ein Mehrbereichsöl 15W - 40 einer renommierten Marke wie Q8 oder ein gleichwertiges Produkt zu verwenden.

7.3 Ist die Wartung dem Mieter übertragen worden und stellt sich heraus, dass die Wartung nicht oder nicht sach- oder fristgerecht durchgeführt wurde, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Wartungskosten für jede einzelne nicht oder nicht sach- oder fristgerecht durchgeführte Wartung in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadens am Mietgegenstand selbst bleibt unberührt

7.4 Dem Mieter ist weiter bekannt, dass neben der täglichen Wartung eine zusätzliche Wartung nach 500 Laufstunden sowie bei Aggregaten im Notstrombetrieb alle 365 Tage eine Jahreswartung durchzuführen ist. Ist diese Wartung dem Mieter übertragen, hat er die Wartung sach- und fristgerecht auf eigene Kosten durchzuführen und auf Verlangen nachzuweisen.

7.5 Die Kosten für Kraftstoffverbrauch und Wartung trägt der Mieter.

8. Kündigung/Rückgabe

8.1 Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag kann von beiden Parteien täglich zum Ablauf des darauffolgenden Tages gekündigt werden. Soweit der Mieter kündigt und den Mietgegenstand durch Erklärung gegenüber dem Vermieter zur Abholung freigibt, gilt das Mietverhältnis noch am gleichen Tage als beendet, soweit Kündigung und Freigabeerklärung gegenüber dem Vermieter werktags bis 13 Uhr erfolgen.

8.2 Im Falle der Beendigung der Mietzeit ist der Mieter zur unverzüglichen Rückgabe des Mietgegenstandes verpflichtet. Kommt er dem nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Vermieter berechtigt, für den Verzugszeitraum einen erhöhten Mietpreis in Rechnung zu stellen.

8.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein zur außerordentlich fristlosen Kündigung berechtigender Grund liegt auch dann vor, wenn eine vom Mieter zu leistende Sicherheitsleistung nicht erbracht wird oder wenn erkennbar wird, dass Ansprüche des Vermieters durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet werden.

8.4 Der Mietgegenstand ist in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand mit sämtlichem Zubehör zu übergeben. Kommt der Mieter diesen Anforderungen nicht nach, hat er die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen (etwa Reinigungs- und Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung).

9. Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Schlussbestimmung

9.1 Gerichtsstand ist Osnabrück

9.2 Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

9.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Rechts.

Kontakt

HSN Aggregate GmbH

Danziger Straße 2, D-49828
Neuenhaus Niedersachsen / Deutschland

Telefon: 05941 3849 692
Notdienst: 05941 3849 694

Mail: info(at)hsn-aggregate.de

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